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Aktuelle Satzung des
Oelshäuser Carnevals Vereins e.V.
§ 1
Der Oelshäuser Carnevals Verein eV mit Sitz in Zierenberg/Oelshausen
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins
ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums im Heimatgebiet
sowie die Gestaltung der Karnevalssession.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Heranführung
junger Menschen an den Karneval und die Jugendpflege, Ausbildung und Förderung
von Kindern, Junioren und Senioren für Tanz- und Unterhaltungsvorträge,
Stärkung des Gemeinschaftssinns echter Geselligkeit und bodenständigen
Humors, ferner Kritik unliebsamer dem Stadtteil abträglicher Zustände
§ 2
Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§ 4
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5
Bei der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Für die Auflösung
ist ein schriftlicher Antrag von mindestens fünf Mitgliedern notwendig.
Der Antrag ist angenommen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder einer satzungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung dafür stimmen.
Das zur Zeit der
Auflösung vorhandene Vermögen ist der Stadt Zierenberg zur treuhänderischen
Verwaltung zu übergeben.
Sollten sich später
Bürger von Oelshausen zu einem ähnlichen Verein zusammenschließen,
der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
tätig ist, haben sie einen Anspruch auf Übertragung des Vereinsvermögens
des Vereins.
Nach Ablauf von zwanzig
Jahren seit der Auflösung des Vereins kann die Stadt Zierenberg das
Vermögen den Vereinen des Stadtteils Oelshausen, die unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke tätig
sind, zu gleichen Teilen zuführen.
Ist wegen Auflösung
des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im
Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen
Liquidatoren mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied
kann jede natürliche Person (Kinder und Jugendliche vor Vollendung
des 16. Lebensjahres nur mit Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten)
oder jede juristische Person werden. Der Verein besteht aus passiven und
aktiven Mitgliedern.
§ 7 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit
- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 8 Beginn
und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über einen schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs
ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung
der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende
des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über
den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern.
Bei Beendigung der
Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe
der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des
Geschäftsjahrs mit dem Eintritt fällig.
§ 10 Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand
besteht aus
- dem Vorsitzenden
- den Stellvertretern des Vorsitzenden (max. 2 Personen)
- dem Präsidenten
- dem Schriftführer
- dem Vereinskassierer.
Vorstand iSv §
26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der
Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Festausschuß
hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher
Weise unterstützen.
Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder
bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung
eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der Vorstand kommissarisch
dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Festausschußmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung mit einer
ebenfalls dreijährigen Dauer gewählt.
Der Vorstand entscheidet
in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über
Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands
werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 12 Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese
Mitgliederversammlung sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im
Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche
Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mind. 25 % der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Hauptversammlungen
sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen
schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch
den Vorstand einzuberufen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Einladung in angemessener Frist
im Mitteilungsblatt der Stadt Zierenberg sowie in der ortsüblichen
Tagespresse zu erfolgen.
In der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese volljährig bzw.
geschäftsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied
sind.
Beschlüsse in
der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienen,
stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Einberufene Mitgliederversammlungen
sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
Eine schriftliche
Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3
der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks
oder der Satzung sowie Beschlüsse über Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf
einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfung
Über
die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer
von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
Die Kassenprüfer
haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwaltung zu überprüfen sowie mindestens
einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht über die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in
der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über die Ergebnisse
der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Veranstaltungen
Als Veranstaltungen
des Vereins sind vorgesehen:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Quartalsversammlungen, die der Pflege der Zusammengehörigkeit
dienen sollen. Termin und Lokal der Versammlung wird durch den Vorstand
bekanntgegeben.
3. Die Eröffnungsfeier der Karnevalssaison findet am 11.11. statt.
Ob öffentlich oder geschlossen, entscheidet der Vorstand.
4. Jährlich mindestens eine öffentliche Sitzung mit Ball vor
Rosenmontag.
Die Gestaltung des Abends untersteht dem Vorstand und dem Festausschuß.
Die Höhe des Eintrittsgeldes wird vom Vorstand festgelegt.
5. Jährlich einen Festzug vor Rosenmontag. Die Gestaltung des Umzugs
untersteht dem Vorstand und dem Festausschuß.
§ 15 Inkrafttreten
der Satzung
Die Satzung
des Vereins wurde in der Mitgliederversammlung am 1. April 1999 im Saal
des Dorfgemeinschaftshauses in Oelshausen angenommen.
Die Satzung tritt
mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 16 Gerichtsstand
und Erfüllungsort
Gerichtsstand
und Erfüllungsort des Vereins ist Zierenberg/Oelshausen.
Der Vorstand des
Vereins zeichnet wie folgt ab:
____________________________
__________________________
(1. Vorsitzender Marco Schaub) (2. Vorsitzender Klaus
Gröger)
____________________________ __________________________
(3. Vorsitzender Herbert Tripp) (Vereinskassierer
Klaus Lutteropp)
____________________________ __________________________
(Präsident Eckhard Lutteropp) (Schriftführerin
Heike Rock)
      
Die alte Satzung vom
31.03.1983 des Ö C V Oelshausen
§ 1
Sinn und
Zweck des ÖCV ist die Gestaltung und Erhaltung eines Karnevalvereins.
Der Karneval soll zu einem echten Heimatfest werden.
Weitere Aufgaben sind:
Stärkung des Gemeinschaftsinns, echter Geselligkeit und bodenständigen
Humors,
ferner Kritik unliebsamer, dem Stadtteil abträglicher Zustände.
§ 2
Mitglied kann
jeder unbescholtene Einwohner von Zbg./Ölshausen nach Vollendung
des 16. Lebensjahr werden. Über die Aufnahmeanträge entscheidet
der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit in öffentlicher Abstimmung.
Pflichten und Rechte der Mitglieder sind:
Teilnahme an den jährlichen Gen.-Versammlungen, Zahlung der Beiträge,
Unterstützung der Gesellschaft!
§ 3
Die G.V. ist die gesetzgebende Versammlung des ÖCV. Sie muß
jährlich
spätestens 4 Wochen nach Fastnacht stattfinden.
Die Einladung erfolgt 8 Tage vorher durch das öffentliche Mitteilungsblatt.
Aufgaben der G.V. sind:
Wahl des Vorstandes , Festsetzung der Aufnahmegebühren, Aufstellung
des
Jahresprogrammes.
Die G.V. ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 25% der
Mitglieder. Die Beschlüsse der G.V. benötigen in allen Fällen
einfache
Stimmenmehrheit, ausgenommen Misstrauensanträge gegen den Vorstand
Oder Auflösung des Vereins.
Zu diesen Beschlüssen ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
notwendig.
$ 4
Der Präsident wird von G.V. für ein Jahr gewählt. Seine
Aufgabe ist die Leitung
von Versammlungen und Veranstaltungen. Er hat jedoch keine Einfluß
auf die
Entscheidungen des Vorstandes. Er trägt bei Veranstaltungen als Amtszeichen
die Präsidentenkette, die Eigentum der Gesellschaft bleibt. Während
seiner Amtszeit kann der Präsident nur auf Antrag von 5 Mitgliedern,
durch 2/3 Mehrheit einer satzungsgemäß einberufenen G.V. abgesetzt
werden.
Für den Fall. Dass der Präsident während seiner Amtszeit
Prinz Karneval wird, geht sein Amt automatisch an den Vizepräsidenten
über und zwar bis zur regulären Neuwahl.
§ 5
Der Vorstand wir von der G.V. durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
Öffentliche Wahl und frw. Meldungen sind zulässig. Jedes Mitglied
über 18 Jahre kann sich zum Vorstand melden, vorgeschlagen oder gewählt
werden.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Schriftführer
4. Geschäftsführer - Hauptkassierer
5. Vorsteher des Festausschusses
Ihm beigeordnet sind der Präsident und ein Vizepräsident jedoch
ohne Entscheidungsgewalt.
In den Vorstand sollen nur solche Mitglieder gewählt werden bei denen
man Idealismus, Opferbereitschaft und eine Repräsentanz für
den Karneval voraussetzen kann.
Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes erhalten durch einfache
Stimmenmehrheit Rechtsgültigkeit.
Bei geschlossenen öffentlichen Auftreten trägt ein jedes Vorstandsmitglied
eine Karnevalsmütze.
§ 6
Als Veranstaltungen des ÖCV sind vorgeschrieben:
1. Die Generalversammlung
2. Quartalsversammlungen die der Pflege der Zusammengehörigkeit dienen
sollen. Termin und Lokal der Versammlungen wird durch den Vorstand bekanntgegeben.
In den Versammlungen soll je eine närrische Rede gehalten werden.
Diese werden vom Schriftführer gesammelt und zur Programmgestaltung
der Hauptversammlung verwandt.
3. Vorstandssitzungen zur Vorbereitung des Kanevals finden im Winterhalbjahr
abwechselnd in den Gaststätten unsere Stadt statt.
4. Die Eröffnungsfeier der Karnevalssaison findet am 11.11. statt.
Ob öffentlich oder geschlossen entscheidet der Vorstand.
5. Mindestens eine öffentliche Sitzung mit Ball ist jährlich
vor Rosenmontag zu veranstalten. Die Gestaltung des Abends untersteht
dem Vorsteher des Festausschusses. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird
vom Vorstand festgelegt.
6. Der Rosenmontag bildet den Höhepunkt der Karnevalsfeier.
Auch seine Gestaltung untersteht dem Festausschuß. Besondere beachtung
und Förderung gebühren dem Festzug. Wegen der Förderung
des öffentlichen Interesses durch den Festzug soll die Stadtvertretung
jährlich um einen finanziellen Zuschuß zur Gestaltung des Zuges
gebeten werden.
§ 7
Die Kasse wird vom Geschäftsführer - Hauptkassierer verwaltet.
Vorhandenes
Bargeld wird auf einem Bankkonto sichergestellt. Kassenanweisungen haben
nur
Gültigkeit wenn sie vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
unterschrieben
sind.
Der Kassenbericht findet in der jährlichen G.V. statt.
§ 8
Die Fastnachtszeitung ist das offizielle Organ der Karnevalsgesellschaft.
Sie erscheint jährlich zur Fastnacht, bringt lustige Berichte und
glossiert in humorvoller Weise das Geschehen in unserer Stadt. Die Finanzierung
erfolgt durch Geschäftsannoncen und eine besondere Zeitungsgebühr.
Ein eventueller Überschuß wird an die Kasse des ÖCV abgeführt.
§ 9
Ehrungen für besondere Verdienste um den ÖCV wird durch die
G.V. die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Damit ist verbunden: Stimmrecht,
Freiheit von Pflichtbeiträgen und freier Zutritt zu den Veranstaltungen.
§ 10
Auflösung des ÖCV
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag von mindestens 5 Mitgliedern notwendig.
Der Antrag ist angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einer satzungsgemäß
einberufenen G.V. in geheimer Abstimmung dafür stimmt.
Etwa vorhandenes Sachvermögen übernimmt ein von der G.V. zu
wählendes Mitglieg zu treuen Händen, um es einem neu zu gründenedem
Karnevalsverein zur Verfügung zu stellen. Barvermögen wird den
örtlichen Vereinen abgegeben.
Vorstehende Satzung des ÖCV wurde in einer außerordentlichen
Versammlung vom 10.07.1971 mit 30 zu 0 Stimmen beschlossen und damit rechtskräftig.
Ölshausen d. 10.7.1971
Ergänzung
der Satzungen des ÖCV Oelshausen
§ 5
Der Vorschlag von Klaus Leck, den Vorstand auf 3 Jahre zu wählen,
wurde nach Abstimmung einstimmig angenommen.
Laut Beschluß müssen 25% der Mitglieder anwesend sein, welches
am 03.04.1980 der Fall war.
Ab 1980 wird der Vorstand also auf 3 Jahre gewählt.
Oelshausen, den 31.03.1983
      
Protokoll vom 30.03.1971
Am 30.03.1971 trafen
sich im Gasthaus Pflug einige Bürger von Ölshausen mit dem Ziel,
einen Karnevalsverein zu gründen.
Die Initiative ergriff Walter Schaub, der die Anwesenden herzlich begrüßte
und sich für ihr zahlreiches Erscheinen, welches das große
Interesse an der Gründung dieses Vereins bekunde, bedankte. Danach
forderte er zur Wahl eines Versammlungsleiters auf. Vorgeschlagen wurde
hierfür Ludwig Lutteropp, der dann auch einstimmig zum Versammlungsleiter
gewählt wurde.
Folgende Tagesordnungspunkte wurden festgelegt:
1. Wahl des ersten
Vorsitzenden
2. Wahl des zweiten Vorsitzenden
3. Wahl des Hauptkassieres
4. Wahl zweier Unterkassierer
5. Wahl des Schriftführers
6. Wahl des Festausschusses
7. Beschluß zur Beteiligung am Zierenberger Viehmarktsumzuges.
8. Benennung des Vereins (Vereinsname)
9. Wahl eines Schlachtrufes
10. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
11. Wahl des Vereinslokales
12. Verschiedenes
Zu 1)
Mit Stimmenmehrheit
wurde Walter Schaub zum ersten Vorsitzenden gewählt.
Zu 2)
Zum zweiten Vorsitzenden
wurde mit Stimmenmehrheit Wilhelm Mander gewählt.
Zu 3)
Peter Bingel wurde
mit Stimmenmehrheit Hauptkassierer.
Zu 4)
Unterkassierer wurden
mit Stimmenmehrheit Kurt Röhling und Peter Wagner.
Zu 5)
Karl Heinz Bringmann
wurde mit Stimmenmehrheit zum Schriftführer gewählt.
Zu 6)
Zur Wahl des Festausschusses
wurden die sich hierfür freiwillig gemeldeten Eduard Gröger,
Hch. Degenhardt, Gerh. Stiefel, Werner Pflug, Wilfr. Mander, Otto Kregelius,
Friedrich Weide gewählt.
Zu 7)
Hierzu wurde beschlossen
sich mit einem Wagen an dem Umzug zu beteiligen.
Zu 8)
Ö C V Ölshäuser
Carnevalsverein wurde als Vereinsname gewählt.
Zu 9)
Zum Vereinseintritt
wurde ein einmaliger Beitrag = Mindestbeitrag in Höhe von 5,- DM
festgesetzt. Der laufende Monatsbeitrag beträgt 1,- DM. Dies gilt
ab dem 1.7.1971.
Für das Kalenderjahr 71 wird erstmalig ein Vierteljahresbeitrag erhoben,
danach folgen dann halbjährig Kassierungen im Voraus.
Zu 10)
La La Bumm klingt
unser künftiger Schlachtruf.
Zu 11)
Gasthaus Pflug wurde
Vereinslokal
Zu 12)
Hauptkassierer Bingel
beabsichtigt zwecks Zinsgewinnung ein Konto bei einer Bank einzurichten!
     
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