Satzung & Co.

 

Aktuelle Satzung des Oelshäuser Carnevals Vereins e.V.

§ 1
Der Oelshäuser Carnevals Verein eV mit Sitz in Zierenberg/Oelshausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums im Heimatgebiet sowie die Gestaltung der Karnevalssession.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Heranführung junger Menschen an den Karneval und die Jugendpflege, Ausbildung und Förderung von Kindern, Junioren und Senioren für Tanz- und Unterhaltungsvorträge, Stärkung des Gemeinschaftssinns echter Geselligkeit und bodenständigen Humors, ferner Kritik unliebsamer dem Stadtteil abträglicher Zustände


§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Für die Auflösung ist ein schriftlicher Antrag von mindestens fünf Mitgliedern notwendig. Der Antrag ist angenommen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung dafür stimmen.

Das zur Zeit der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Stadt Zierenberg zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben.

Sollten sich später Bürger von Oelshausen zu einem ähnlichen Verein zusammenschließen, der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke tätig ist, haben sie einen Anspruch auf Übertragung des Vereinsvermögens des Vereins.

Nach Ablauf von zwanzig Jahren seit der Auflösung des Vereins kann die Stadt Zierenberg das Vermögen den Vereinen des Stadtteils Oelshausen, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke tätig sind, zu gleichen Teilen zuführen.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidatoren mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person (Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres nur mit Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten) oder jede juristische Person werden. Der Verein besteht aus passiven und aktiven Mitgliedern.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs mit dem Eintritt fällig.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.


§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- den Stellvertretern des Vorsitzenden (max. 2 Personen)
- dem Präsidenten
- dem Schriftführer
- dem Vereinskassierer.

Vorstand iSv § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Der Festausschuß hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der Vorstand kommissarisch dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Festausschußmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung mit einer ebenfalls dreijährigen Dauer gewählt.

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 12 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mind. 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Einladung in angemessener Frist im Mitteilungsblatt der Stadt Zierenberg sowie in der ortsüblichen Tagespresse zu erfolgen.

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. geschäftsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfung
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwaltung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht über die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über die Ergebnisse der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Veranstaltungen
Als Veranstaltungen des Vereins sind vorgesehen:

1. Die Mitgliederversammlung.
2. Quartalsversammlungen, die der Pflege der Zusammengehörigkeit dienen sollen. Termin und Lokal der Versammlung wird durch den Vorstand bekanntgegeben.
3. Die Eröffnungsfeier der Karnevalssaison findet am 11.11. statt. Ob öffentlich oder geschlossen, entscheidet der Vorstand.
4. Jährlich mindestens eine öffentliche Sitzung mit Ball vor Rosenmontag.
Die Gestaltung des Abends untersteht dem Vorstand und dem Festausschuß.
Die Höhe des Eintrittsgeldes wird vom Vorstand festgelegt.
5. Jährlich einen Festzug vor Rosenmontag. Die Gestaltung des Umzugs untersteht dem Vorstand und dem Festausschuß.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung des Vereins wurde in der Mitgliederversammlung am 1. April 1999 im Saal des Dorfgemeinschaftshauses in Oelshausen angenommen.

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist Zierenberg/Oelshausen.

Der Vorstand des Vereins zeichnet wie folgt ab:

____________________________ __________________________
(1. Vorsitzender Marco Schaub)    (2. Vorsitzender Klaus Gröger)


____________________________ __________________________
(3. Vorsitzender Herbert Tripp)       (Vereinskassierer Klaus Lutteropp)


____________________________ __________________________
(Präsident Eckhard Lutteropp)       (Schriftführerin Heike Rock)

 

 

Die alte Satzung vom 31.03.1983 des Ö C V Oelshausen


§ 1
Sinn und Zweck des ÖCV ist die Gestaltung und Erhaltung eines Karnevalvereins. Der Karneval soll zu einem echten Heimatfest werden.
Weitere Aufgaben sind:
Stärkung des Gemeinschaftsinns, echter Geselligkeit und bodenständigen Humors,
ferner Kritik unliebsamer, dem Stadtteil abträglicher Zustände.

§ 2
Mitglied kann jeder unbescholtene Einwohner von Zbg./Ölshausen nach Vollendung
des 16. Lebensjahr werden. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit in öffentlicher Abstimmung.
Pflichten und Rechte der Mitglieder sind:
Teilnahme an den jährlichen Gen.-Versammlungen, Zahlung der Beiträge,
Unterstützung der Gesellschaft!

§ 3
Die G.V. ist die gesetzgebende Versammlung des ÖCV. Sie muß jährlich
spätestens 4 Wochen nach Fastnacht stattfinden.
Die Einladung erfolgt 8 Tage vorher durch das öffentliche Mitteilungsblatt.
Aufgaben der G.V. sind:
Wahl des Vorstandes , Festsetzung der Aufnahmegebühren, Aufstellung des
Jahresprogrammes.
Die G.V. ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 25% der
Mitglieder. Die Beschlüsse der G.V. benötigen in allen Fällen einfache
Stimmenmehrheit, ausgenommen Misstrauensanträge gegen den Vorstand
Oder Auflösung des Vereins.
Zu diesen Beschlüssen ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

$ 4
Der Präsident wird von G.V. für ein Jahr gewählt. Seine Aufgabe ist die Leitung
von Versammlungen und Veranstaltungen. Er hat jedoch keine Einfluß auf die
Entscheidungen des Vorstandes. Er trägt bei Veranstaltungen als Amtszeichen die Präsidentenkette, die Eigentum der Gesellschaft bleibt. Während seiner Amtszeit kann der Präsident nur auf Antrag von 5 Mitgliedern, durch 2/3 Mehrheit einer satzungsgemäß einberufenen G.V. abgesetzt werden.
Für den Fall. Dass der Präsident während seiner Amtszeit Prinz Karneval wird, geht sein Amt automatisch an den Vizepräsidenten über und zwar bis zur regulären Neuwahl.

§ 5
Der Vorstand wir von der G.V. durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Öffentliche Wahl und frw. Meldungen sind zulässig. Jedes Mitglied über 18 Jahre kann sich zum Vorstand melden, vorgeschlagen oder gewählt werden.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Schriftführer
4. Geschäftsführer - Hauptkassierer
5. Vorsteher des Festausschusses
Ihm beigeordnet sind der Präsident und ein Vizepräsident jedoch ohne Entscheidungsgewalt.
In den Vorstand sollen nur solche Mitglieder gewählt werden bei denen man Idealismus, Opferbereitschaft und eine Repräsentanz für den Karneval voraussetzen kann.
Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes erhalten durch einfache Stimmenmehrheit Rechtsgültigkeit.
Bei geschlossenen öffentlichen Auftreten trägt ein jedes Vorstandsmitglied eine Karnevalsmütze.

§ 6
Als Veranstaltungen des ÖCV sind vorgeschrieben:
1. Die Generalversammlung
2. Quartalsversammlungen die der Pflege der Zusammengehörigkeit dienen sollen. Termin und Lokal der Versammlungen wird durch den Vorstand bekanntgegeben. In den Versammlungen soll je eine närrische Rede gehalten werden. Diese werden vom Schriftführer gesammelt und zur Programmgestaltung der Hauptversammlung verwandt.
3. Vorstandssitzungen zur Vorbereitung des Kanevals finden im Winterhalbjahr abwechselnd in den Gaststätten unsere Stadt statt.
4. Die Eröffnungsfeier der Karnevalssaison findet am 11.11. statt. Ob öffentlich oder geschlossen entscheidet der Vorstand.
5. Mindestens eine öffentliche Sitzung mit Ball ist jährlich vor Rosenmontag zu veranstalten. Die Gestaltung des Abends untersteht dem Vorsteher des Festausschusses. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird vom Vorstand festgelegt.
6. Der Rosenmontag bildet den Höhepunkt der Karnevalsfeier.
Auch seine Gestaltung untersteht dem Festausschuß. Besondere beachtung und Förderung gebühren dem Festzug. Wegen der Förderung des öffentlichen Interesses durch den Festzug soll die Stadtvertretung jährlich um einen finanziellen Zuschuß zur Gestaltung des Zuges gebeten werden.

§ 7
Die Kasse wird vom Geschäftsführer - Hauptkassierer verwaltet. Vorhandenes
Bargeld wird auf einem Bankkonto sichergestellt. Kassenanweisungen haben nur
Gültigkeit wenn sie vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterschrieben
sind.
Der Kassenbericht findet in der jährlichen G.V. statt.

§ 8
Die Fastnachtszeitung ist das offizielle Organ der Karnevalsgesellschaft. Sie erscheint jährlich zur Fastnacht, bringt lustige Berichte und glossiert in humorvoller Weise das Geschehen in unserer Stadt. Die Finanzierung erfolgt durch Geschäftsannoncen und eine besondere Zeitungsgebühr. Ein eventueller Überschuß wird an die Kasse des ÖCV abgeführt.

§ 9
Ehrungen für besondere Verdienste um den ÖCV wird durch die G.V. die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Damit ist verbunden: Stimmrecht, Freiheit von Pflichtbeiträgen und freier Zutritt zu den Veranstaltungen.

§ 10
Auflösung des ÖCV
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag von mindestens 5 Mitgliedern notwendig. Der Antrag ist angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einer satzungsgemäß einberufenen G.V. in geheimer Abstimmung dafür stimmt.
Etwa vorhandenes Sachvermögen übernimmt ein von der G.V. zu wählendes Mitglieg zu treuen Händen, um es einem neu zu gründenedem Karnevalsverein zur Verfügung zu stellen. Barvermögen wird den örtlichen Vereinen abgegeben.
Vorstehende Satzung des ÖCV wurde in einer außerordentlichen Versammlung vom 10.07.1971 mit 30 zu 0 Stimmen beschlossen und damit rechtskräftig.


Ölshausen d. 10.7.1971

Ergänzung der Satzungen des ÖCV Oelshausen

§ 5
Der Vorschlag von Klaus Leck, den Vorstand auf 3 Jahre zu wählen, wurde nach Abstimmung einstimmig angenommen.
Laut Beschluß müssen 25% der Mitglieder anwesend sein, welches am 03.04.1980 der Fall war.
Ab 1980 wird der Vorstand also auf 3 Jahre gewählt.

Oelshausen, den 31.03.1983

 

 


 

Protokoll vom 30.03.1971

Am 30.03.1971 trafen sich im Gasthaus Pflug einige Bürger von Ölshausen mit dem Ziel, einen Karnevalsverein zu gründen.
Die Initiative ergriff Walter Schaub, der die Anwesenden herzlich begrüßte und sich für ihr zahlreiches Erscheinen, welches das große Interesse an der Gründung dieses Vereins bekunde, bedankte. Danach forderte er zur Wahl eines Versammlungsleiters auf. Vorgeschlagen wurde hierfür Ludwig Lutteropp, der dann auch einstimmig zum Versammlungsleiter gewählt wurde.
Folgende Tagesordnungspunkte wurden festgelegt:

1. Wahl des ersten Vorsitzenden
2. Wahl des zweiten Vorsitzenden
3. Wahl des Hauptkassieres
4. Wahl zweier Unterkassierer
5. Wahl des Schriftführers
6. Wahl des Festausschusses
7. Beschluß zur Beteiligung am Zierenberger Viehmarktsumzuges.
8. Benennung des Vereins (Vereinsname)
9. Wahl eines Schlachtrufes
10. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
11. Wahl des Vereinslokales
12. Verschiedenes


Zu 1)

Mit Stimmenmehrheit wurde Walter Schaub zum ersten Vorsitzenden gewählt.

Zu 2)

Zum zweiten Vorsitzenden wurde mit Stimmenmehrheit Wilhelm Mander gewählt.

Zu 3)

Peter Bingel wurde mit Stimmenmehrheit Hauptkassierer.

Zu 4)

Unterkassierer wurden mit Stimmenmehrheit Kurt Röhling und Peter Wagner.

Zu 5)

Karl Heinz Bringmann wurde mit Stimmenmehrheit zum Schriftführer gewählt.

Zu 6)

Zur Wahl des Festausschusses wurden die sich hierfür freiwillig gemeldeten Eduard Gröger, Hch. Degenhardt, Gerh. Stiefel, Werner Pflug, Wilfr. Mander, Otto Kregelius, Friedrich Weide gewählt.

Zu 7)

Hierzu wurde beschlossen sich mit einem Wagen an dem Umzug zu beteiligen.

Zu 8)

Ö C V Ölshäuser Carnevalsverein wurde als Vereinsname gewählt.

Zu 9)

Zum Vereinseintritt wurde ein einmaliger Beitrag = Mindestbeitrag in Höhe von 5,- DM festgesetzt. Der laufende Monatsbeitrag beträgt 1,- DM. Dies gilt ab dem 1.7.1971.
Für das Kalenderjahr 71 wird erstmalig ein Vierteljahresbeitrag erhoben, danach folgen dann halbjährig Kassierungen im Voraus.

Zu 10)

La La Bumm klingt unser künftiger Schlachtruf.

Zu 11)

Gasthaus Pflug wurde Vereinslokal

Zu 12)

Hauptkassierer Bingel beabsichtigt zwecks Zinsgewinnung ein Konto bei einer Bank einzurichten!